Baden-Württemberg
Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Bayern
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Berlin
Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
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Brandenburg
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und Akteneinsicht Brandenburg
Online nicht möglich, mehr Informationen siehe hier
Bremen
Die Landesbeauftragte für Datenschutz
Hamburg
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Hessen
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
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Mecklenburg-Vorpommern
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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Rheinland-Pfalz
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Saarland
Unabhängiges Datenschutz Zentrum Saarland
Sachsen
Sächsischer Datenschutzbeauftragter
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Sachsen-Anhalt
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
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Thüringen
Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) schreibt Unternehmen vor, bei Datenpannen bzw. Datenschutzverstößen die zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb von 72 Stunden nach Bekanntwerden zu informieren. Die Meldung einer Datenpanne kann in der Regel online über die Website der jeweiligen Datenschutz-Aufsichtsbehörde erfolgen. In unserer Übersicht finden Sie das passende Formular.
Kriterien für die und Ausnahmen von der Meldepflicht definiert Art. 33 DSGVO.
Sollte bei einer bestehenden Meldepflicht nicht gemeldet werden, kann in einem sich anschließendem Bußgeldverfahren mit Strafen zu rechnen sein – ganz zu schweigen vom Reputationsverlust bei Bekanntwerden der Datenpanne.
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