Meldung von Datenpannen an Aufsichtsbehörden

Liste der Aufsichtsbehörden mit Links zur Meldung einer Datenschutzverletzung

Baden-Württemberg

Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg

Onlineformular

 

Bayern

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht

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Berlin

Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Formular zum Herunterladen + Ausfüllen

 

Brandenburg

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und Akteneinsicht Brandenburg

Online nicht möglich, mehr Informationen siehe hier

 

Bremen

Die Landesbeauftragte für Datenschutz

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Hamburg

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Onlineformular

 

Hessen

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Formular zum Herunterladen + Ausfüllen

 

Mecklenburg-Vorpommern

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern

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Niedersachsen

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen

Onlineformular

 

Nordrhein-Westfalen

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen

Onlineformular (nach Registrierung)

 

Rheinland-Pfalz

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz

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Saarland

Unabhängiges Datenschutz Zentrum Saarland

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Sachsen

Sächsischer Datenschutzbeauftragter

Onlineformular (nach Double-Opt-in)

 

Sachsen-Anhalt

Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt

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Schleswig-Holstein

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein

Online nicht möglich, mehr Informationen siehe hier

 

Thüringen

Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Online nicht möglich, mehr Informationen siehe hier

 

 

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) schreibt Unternehmen vor, bei Datenpannen bzw. Datenschutzverstößen die zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb von 72 Stunden nach Bekanntwerden zu informieren. Die Meldung einer Datenpanne kann in der Regel online über die Website der jeweiligen Datenschutz-Aufsichtsbehörde erfolgen. In unserer Übersicht finden Sie das passende Formular.

Kriterien für die und Ausnahmen von der Meldepflicht definiert Art. 33 DSGVO. 

Sollte bei einer bestehenden Meldepflicht nicht gemeldet werden, kann in einem sich anschließendem Bußgeldverfahren mit Strafen zu rechnen sein – ganz zu schweigen vom Reputationsverlust bei Bekanntwerden der Datenpanne. 

 

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